Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma KYMA Controls GmbH, im Folgenden kurz „KYMA“ genannt
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt, wenn ein Kunde Lieferungen/Leistungen von uns annimmt.
2. Angebote
2.1 Angebote von KYMA gelten freibleibend. Wir können Angebote bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ohne Angabe von Gründen zurückziehen.
3. Auftragsbestätigung
3.1 Erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich, für uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Zu- oder Absagen seitens unserer Lieferfirma bleibt jedoch vorbehalten. Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so gilt eine Stornogebühr von 20% der Auftragssumme als vereinbart.
3.2 Dies ist auch dann zu bezahlen, wenn der Käufer den Vertrag ohne Verschulden nicht erfüllen kann.
4. Maße, Gewicht und Güte
4.1 Es ist Sache des Kunden, sich über Maße, Dimension und die Qualität der von KYMA zu liefernden Produkte zu erkundigen.
4.2 Wir sind in keinem Fall verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck des bei uns bestellten Produktes zu erkundigen. Hat der Kunde eine bestimmte Qualität des von uns gelieferten Produktes festgestellt, sind wir auch dann nicht verpflichtet, den Kunden vor dem geplanten Einsatz des Produktes zu warnen, wenn uns dieser bekannt war.
4.3 Der Kunde hat unaufgefordert solche Dimensionen der von uns zu liefernden Produkte festzulegen, die einen einwandfreien Transport über den vorgesehenen Transportweg sowie eine allfällige Montage an der vorgesehenen Stelle zulässt. Falls der Kunde keine Dimensionen festlegt, können wir für allfällige daraus resultierende Nachteile nicht haftbar gemacht werden.
5. Vertragsabschluss
5.1 Der Vertrag hat nur Gültigkeit mit schriftlicher oder mündlicher Zusage der Firma KYMA.
6. Preise
6.1 Alle unsere Preisangaben verstehen sich netto (ohne Umsatzsteuer) sowie ohne jeden Abzug. Sie gelten ab Schwelle des Werkes bzw. Lagers von KYMA und beinhalten nicht die Verpackung, Aufladen, Transport, Abladen und Vertragen der Lieferung sowie eine allfällige Transportversicherung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die zuletzt genannten Leistungen stets gesondert verrechnet, sofern diese nicht vom Kunden selbst besorgt werden.
Werden im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lieferung, Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben, so trägt diese ebenso wie allfällige Manipulationsgebühren der Kunde. Mehrweggebinde sind unaufgefordert zurückzustellen. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Kunde.
6.2 Hat KYMA mehrere Leistungen oder Lieferungen in einem Gesamtangebot angeboten und nimmt der Kunde eine hiervon abweichende Bestellung vor, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, wobei insbesondere Mengenrabatte oder andere Preisnachlässe wegfallen können.
6.3 Bei Aufträgen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung berechnen wir die Preise des Liefertages.
6.4 Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Der Käufer hat für ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für unsere LKW´s zu sorgen. Lieferfahrzeuge müssen ohne Verzögerungen entladen werden. Fehlfrachten oder Schäden aus einem dieser Titel, insbesondere aus verzögerter Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
7. Lieferung
7.1 Von uns gemachte Angaben über Lieferfristen oder Fertigstellungstermine sind stets unverbindlich. Feste Liefer- und Fertigstellungstermine können von uns nur in Ausnahmefällen zugesagt werden und bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, können wir wegen Überschreitung der vom Kunden in Aussicht genommenen Lieferund Fertigstellungsfrist in keiner Weise haftbar gemacht werden.
7.2 Sofern von uns eine feste Liefer- oder Fertigstellungsfrist schriftlich zugesagt wurde gilt folgendes:
7.2.1 Die Frist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
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Datum der Auftragsbestätigung;
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Datum der Erfüllung aller vom Kunden zu schaffenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
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Datum, an dem eine vor Lieferung/Leistung vom Kunden zu leistende Anzahlung oder Sicherheit bei uns eintrifft bzw. gestellt wird.
7.2.2 Behördliche Genehmigungen und Genehmigungen Dritter, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu erwirken. Werden solche Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt, so verlängert sich die Lieferung entsprechend.
7.2.3 Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungsfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder von unserem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höhere Gewalt, oder Verzögerungen, welche auf kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel sowie auf Arbeitskonflikte und dergleichen zurückzuführen sind. Diese genannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Liefer- oder Fertigstellungsfrist, wenn sie bei Zulieferanten von KSW oder beim Transport eintreten. Kommt es zu einer Verlängerung der Lieferung Fertigstellungsfrist aus den genannten Umständen, ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche abzuleiten.
7.3 Ist die Absendung einer versandbereiten Ware aufgrund von Umständen nicht möglich, die in der Sphäre des Kunden liegen oder ist diese vom Kunden nicht gewünscht, kann KYMA nach eigenem Ermessen die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Einlagerung auf den Kunden über.
7.4 Selbst dann, wenn wir mit dem Kunden einen festen Liefer- oder Fertigstellungstermin gemäß Pkt. 7.1 dieser Bedingungen vereinbart haben, beschränkt sich das Recht des Kunden im Falle des von uns verschuldeten Lieferverzuges ausschließlich darauf, nach fruchtlosem Verstreichen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Auftrages zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist versandbereit ist. Teillieferungen dürfen auch hier nicht zurückgewiesen werden. Eine Schadensersatzleistung aus dem Titel des Lieferverzuges ist in jenem Fall ausgeschlossen.
8. Erfüllung und Gefahrenübergang
8.1 Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist das Werk bzw. Lager von KYMA. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Transport des zu liefernden Gegenstandes über die Schwelle des Werkes bzw. Lagers von KYMA auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie franco, cif, u.ä.). Auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort erfolgt diese stets auf die Gefahr des Käufers, und zwar ab Werk bzw. Lager von KYMA sowie grundsätzlich unversichert; dies gleichgültig, ob die Lieferung mit unserem eigenen oder einem fremden Fahrzeug erfolgt bzw. ob der Transport von uns oder einem Dritten durchgeführt, organisiert oder geleitet wird.
8.2 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.
9. Zahlung
9.1 Wenn nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innert 14 Tagen rein netto zahlbar
9.2 Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der Faktura fällig. Dies gilt auch für Nachlieferungen. Nicht maßgeblich sind in diesen Fällen die für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
9.3 Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ohne vorhergehende Mahnung ein. Am Tag nach der Fälligkeit der Zahlung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen, wie vom Art. 5 der Rechtsverordnung 231/2002 vorgesehen, berechnet.
9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzubehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
9.5 Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt:
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alle unsere Forderungen mittels eingeschriebenem Brief sofort fällig zu stellen;
-
von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung samt allen zugehörigen Zinsen und Mahnspesen, Klags- und Exekutionskosten unser Eigentum.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, bis zur Bezahlung aller Rechnungsbeträge sämtliche von uns gelieferten Waren, ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache verarbeitet als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend zu versichern und sorgfältig zu verwahren.
10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
11. Gewährleistung
11.1 Falls wir als Wiederverkäufer auftreten, übernehmen wir nur eine Gewährleistung nach Maßgabe des Haftumfanges des Lieferwerkes.
11.2 Jede Gewährleistung erlischt, wenn unsere Produkte durch Ver- oder Bearbeitung verändert worden sind und der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Sie erlischt weiters, wenn der Kunde unsere Vorschriften oder jene des Herstellers über die Behandlung der Sache nicht befolgt.
11.3 Im Gewährleistungsfall kann sich KYMA die mangelhafte Ware auch zwecks Nachbesserung zusenden lassen. Anweisungen, die wir dem Kunden im Zuge von Gewährleistungsleistungen erteilen, sind unbedingt einzuhalten, widrigenfalls wir für allfällige Nachteile nicht haftbar gemacht werden können.
11.4 Bei Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Werden im Zuge der Gewährleistung Teile unentgeltlich ersetzt, so gehen die ausgebauten Teile in das Eigentum von KYMA über. Die Gewährleistungsansprüche bestehen ausschließlich auf Material.
11.5 Wird eine Sache von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nur auf die plan- bzw. konstruktionsgemäße Ausführung.
11.6 Ist eine Reklamation berechtigt, nehmen wir die beanstandete Ware zurück oder leisten Verbesserung. Es steht uns frei, stattdessen eine Ersatzlieferung zu erbringen oder eine Gutschrift zu erteilen. Darüber hinaus gehende Gewährleistungs- u. Schadenersatzansprüche sind, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.
11.7 Bei allen Mengen, Maßen sowie bei Form und Ausführung der von uns gelieferten Gegenstände bleiben handelsübliche Spielräume vorbehalten. Kleine, an sich unschädliche Fehler wie Rissen, Flugrost, Weißrost und dergleichen berechtigten nicht zu Beanstandungen. Beim Handel mit Ware, die von uns als deklassiertes Material (sogenannte IIa Ware) bezeichnet ist, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Diese Ware gilt als „wie besehen“ verkauft und angenommen.
11.8 Als Gewährleistungs- bzw. Garantieleistungszeitraum gilt unter Unternehmer 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. der Lieferung als vereinbart. Für Privatkunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Verbraucherschutz.
11.9 Verschleißteile die einer betriebsbedingten Abnutzung unterliegen, sind von der Gewährleistung bzw. von einem Garantieanspruch ausgeschlossen.
12. Rücktritt vom Vertrag
12.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf Verschulden von KYMA zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf der vom Kunden gesetzten Nachfrist. Die Nachfrist ist vom Kunden zu setzen, ein bloßes Zuwarten bzw. Gewähren der Nachfrist genügt nicht.
12.2 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die von uns gesetzten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat bzw. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von KYMA weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung bzw. Leistung eine nach Ansicht von KYMA taugliche Sicherheit beibringt.
12.3 Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche sind im Falle eines Rücktrittes von KYMA die von uns bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht in jedem Fall auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
13. Haftung
13.1 Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die besagte Haftung besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, Drittschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.
13.2 Ist der Gewährleistungsanspruch nach den unter Pkt. 11 enthaltenen Bedingungen erloschen, so erlischt dadurch auch jeder Schadenersatzanspruch.
14. Gesetzliche Schutzrechte und Urheberrechte
14.1 Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Katalog, Prospekte und Abbildungen stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb und des Copyrights. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können von uns jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgefordert werden. Der Kunde ist verpflichtet, solche Unterlagen selbständig sofort zurückzustellen, wenn der Vertrag mit uns nicht zustande kommt.
15. Wartungs- und Kundendienst
15.1 Die von KYMA erbrachten Dienstleistungen werden laut den vertraglich vereinbarten Preisen verrechnet. Im Falle einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrags werden die Preise automatisch im vollen Ausmaß der Veränderung des Preisniveaus gemäß jährlichem ISTAT Index für Arbeiter und Angestellte (FOI) im Vergleich zum dem Vertragsschluss vorhergehenden Monat angepasst. Ergeben sich bei stillschweigender Verlängerung des Vertragsverhältnisses Systemänderungen oder Anpassung der Leistungen an den technischen Fortschritt im Vergleich zum Vorjahr, ist KYMA berechtigt, den Preis der Leistungen für die weiteren Vertragsjahre entsprechend anzupassen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung bzw. Rechnung mittels schriftlicher Mitteilung an KYMA vom Vertrag zurückzutreten. Die zum Vertragsende bereits erbrachten Leistungen werden anteilsmäßig auf Grundlage der Preise des Vorjahres verrechnet, unbeschadet der Inflationsanpassung.
15.2 Für Leistungen, für die kein Vertrag geschlossen wurde, gilt es den entsprechenden Stundensatz.
16. Recht und Gerichtsstand
16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitfälle über, aus oder im Zusammenhang mit den mit KYMA geschlossenen Verträgen ist Bozen.
16.2 Alle von uns mit Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen italienischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL – Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.